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BGH entscheidet zu § 15a RVGAm vergangenen Freitag, dem Tag der offenen Tür von ISAR-Fachseminare hat Sabine Jungbauer in einem kostenlosen Vortrag zu § 15a RVG die bereits ergangenen strittigen Entscheidungen zur Frage, ob § 15a RVG auf Altfälle anwendbar ist, oder nicht, dargestellt. Sie hatte darauf hingewiesen, dass der BGH im Rahmen der dort noch offenen Rechtsbeschwerden nun die Möglichkeit hätte, auch über diese Frage zu entscheiden. Gestern nun stellte der BGH eine Entscheidung vom 02.09.2009 ins Internet ein, mit der er § 15a RVG für Altfälle für anwendbar erklärt: BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, Leitsatz: „Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I S. 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Ge-setzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.“ Es ist schon geradezu wohltuend, dass der II. Senat die Auswirkungen der früheren BGH-Entscheidungen zur Anrechnung als „katastrophal“ bezeichnet. Zitat: „Den erkennenden Senat überzeugt die Ansicht des VIII. Zivilsenats nicht. Ohne die gegen diese Lösung des Anrechnungsproblems anzuführenden systematischen, teleologischen und sprachlichen Argumente im Einzelnen darzustellen, vermag der Senat ihr nicht zuletzt im Hinblick auf die teilweise zu Recht als katastrophal bezeichneten Folgen aber auch, weil er sie aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht abzuleiten vermag, nicht zu folgen.“ Sodann führt der BGH aus, dass es sich bei § 15a RVG nicht um eine Gesetzesänderung sondern um eine Klarstellung der Anrechnungsvorschrift handelt, die sofort angewendet werden kann, und zwar auch auf sogenannte Altfälle! Aus den Gründen: „Mit dem neu eingefügten § 15 a RVG hat der Gesetzgeber das RVG nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits vor Einfügung von § 15 a RVG bestehende Gesetzeslage in dem Sinne, wie auch der erkennende Senat sie verstanden hat, klargestellt, der zufolge sich die Anrechnung gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt. Die Anrechnungs-vorschrift betrifft vielmehr grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. In der Kostenfestsetzung musste und muss daher eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Sichergestellt wird durch § 15 a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz und Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann.“ Weitere Infos:
Es bleiben Fragen zur Anrechnung der Geschäftsgebühr. Horst Reiner Enders, Autor des Buchs „RVG für Anfänger“, Beck Verlag, beantwortet diese Fragen und mehr im Seminar RVG Spezial mit Horst-Reiner Enders Nutzen Sie die Vorteile Ihrer SeminarCard und melden Sie sich noch heute hier an: Zur Information zum Seminar und Anmeldung bitte hier klicken.
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